In der Klage des Urhebers Dr. Vogel gegen die Verwertungsgesellschaft VG Wort hat der Bundesgerichtshof (BGH) heute sein letztinstanzliches Urteil zu Gunsten des Urhebers gefällt: [1]

Verleger dürfen nicht pauschal an urheberrechtlichen Ausschüttungen der Verwertungsgesellschaft Wort beteiligt werden.

Der Landesvorsitzende der PIRATEN Berlin und Urheberrechtsbeauftragte der PIRATEN Deutschland, Bruno Kramm:

Dass Verleger an den Urheberrechtsabgaben über die Verwertungsgesellschaften beteiligt werden, hat historische Gründe, ist jedoch weder zeitgemäß noch fair. Gerade im Zeitalter der immer häufiger trägerlos vermittelten Immaterialgüter müssen die Urheberansprüche ausschließlich an den schöpfenden Urheber eines Werkes ausgeschüttet werden. Die Leistung von Verlegern kann maximal leistungsschutzrechtlichen Aspekten gerecht werden, die aber nicht nur klar von der schöpferischen Leistung und den dafür entrichteten Urheberabgaben zu trennen sind, sondern generell ein fragwürdiges Argument für rein wirtschaftliche Verwerterinteressen darstellen. Dieses Urteil ist für unsere Klage gegen die GEMA und die Beteiligung von Musikverlegern richtungsweisend. Mag der Verleger von Büchern noch durch seinen Buchdruck etwas zum Erfolg eines Werkes beitragen, so ist das im Falle des Musikverlegers, der heute in den seltensten Fällen Noten druckt und auch mit der Herstellung von Tonträgern nichts zu tun hat, nicht zutreffen. Zur grundsätzlichen Reform der GEMA im Sinne der Komponisten und Textdichter gehört der Ausschluss der Musikverleger [2], deren Interessen sich nur partiell mit denen der Urheber decken. Unsere Hoffnung, gegen die ungerechtfertigte Beteiligung von Verlegern durch die GEMA am 27.4. erfolgreich zu Gericht zu ziehen, ist dank des weisen Urteils des BGHs sehr groß.

Der als Musiker und Produzent tätige Urheberrechtsbeauftragte der PIRATEN klagt gegen die GEMA-Beteiligung der Verleger. Die PIRATEN stehen für eine grundsätzliche Reform des Urheberrechtes, Urheberwahrnehmungsgesetzes und des Künstlervertragsrechtes im Sinne der Urheber und der Nutzer von Werken.

[1] http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2016&Sort=3&nr=74426&pos=0&anz=75

[2] https://brunokramm.wordpress.com/2013/10/17/es-wird-eng-fur-die-gema/

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