Angenommen auf der Landesmitgliederversammlung 2012.2

Die Piratenpartei Deutschland Berlin setzt sich für folgende Maßnahmen ein, um den Radfahrverkehr in Berlin für die Nutzer zu gestalten:

Radfahrstreifen

Soweit die Anforderungen nach der VwV-StVO §17 a) und §19 vorliegen, sind Radfahrstreifen anzulegen. Im Zuge der Sanierung von baulich angelegten Radwegen und gemeinsamen Fuß- und Radfahrwegen ist zu prüfen, ob diese durch Radfahrstreifen ersetzt werden können, dabei ist auch eine Verbreiterung der Fahrbahn zu Lasten eines Hochbordradweges in Betracht zu ziehen.

Radwege

Die Verkehrssicherheit ist für die Radwege herzustellen, die gem. §17a und §19 VwSTVO nicht zu Radfahrstreifen umgewandelt werden können. Hierzu ist eine Prüfung der betreffenden Radwege vorzunehmen und ein Konzept zur Schadensbeseitigung unter Berücksichtigung der ohnehin im Straßenbau erfolgenden Maßnahmen zu erarbeiten. Bei der Sanierung der Radwege ist insbesondere auf Möglichkeiten zur Verbreiterung gemäß §17 a bis § 21 Bezug zu nehmen und diese zur Erhöhung der Verkehrssicherheit umzusetzen.

Radwegebenutzungspflicht

Entsprechend der Gesetzgebung lt. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVerwG 3 C 42.09 vom 18.11.2010 ist die Radfahrbenutzungspflicht auf die Wege zu beschränken, für die aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht. Über die hierzu erforderliche Umsetzung durch die zuständige Senatsverwaltung wurde bisher noch kein umfassender Bericht erstellt, der hiermit angefordert wird.

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